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Stromkennzeichnung

Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes

Mit der Liberalisierung der Strommärkte und der Zunahme des Wettbewerbs steigen auch die Anforderungen an Transparenz und Verbraucherinformation. Die Europäische Gemeinschaft hat in diesem Zusammenhang die Stromkennzeichnung als notwendigen Beitrag für einen verbesserten Verbraucherschutz erklärt und die Mitgliedsländer zur Einführung und Umsetzung einer Stromkennzeichnung verpflichtet.

Bei der Stromkennzeichnungspflicht geht es darum, dass alle Energieversorgungsunternehmen ausweisen müssen, wie sich ihr Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien) zusammensetzt. Zudem unterliegen die Unternehmen der Informationspflicht über die Umweltauswirkungen des Energieträgermixes (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall). Als Vergleich werden die Werte des deutschen Bundesdurchschnitts aufgeführt.

Sie als Endkunde werden mit HitStrom beliefert, der zu 100% aus Erneuerbaren Energien produziert wird (unterteilt in Erneuerbare Energien, die nach dem EEG gefördert werden und sonstige Erneuerbare Energien) und somit 0 g/kWh CO2-Emissionen sowie 0 g/kWh radioaktiven Abfall erzeugt.

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Entlastungen im Überblick

Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Gas- und Stromkosten entlastet werden. Dafür sorgt die Bundesregierung mit Preisbremsen. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hatte die Bundesregierung eine einmalige Soforthilfe für Erdgas beschlossen, um die Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere Unternehmen im Dezember 2022 zu entlasten.

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